EX-IN Hessen e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:

EX-IN Hessen

nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Marburg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung).

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht:

a) Der Verein wirkt in der Öffentlichkeit und in der Fachöffentlichkeit darauf hin, dass Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen ihren Platz inmitten der Gesellschaft einnehmen können, ohne Maßnahmen ausgesetzt zu sein, die diese wegen ihrer Beeinträchtigung ausgrenzen oder ihnen Beschränkungen auferlegen. Der Verein setzt sich beispielsweise dafür ein, dass vollwertige Arbeitsplätze für Menschen mit psychischer Behinderung und für Menschen, die von einer solchen Behinderung bedroht sind, angeboten werden. Er leistet aber auch beispielsweise Anti-Stigma-Arbeit im umfassenden Sinne.

b) Der Verein veranstaltet Kurse und Informationsveranstaltungen. Er veranstaltet beispielsweise Kurse für Menschen, die psychische Krisen erlebt haben, um diesen damit eine Möglichkeit zu eröffnen, als Erfahrene im System der psychiatrischen Versorgung zu arbeiten, und so ihre besondere Qualifikation als Erfahrene einzubringen. Er tritt aber auch beispielsweise in der Öffentlichkeit und in der Fachöffentlichkeit für die Einbeziehung von solchen Erfahrenen in die Gesundheitspflege und in die psychiatrische Versorgung ein.

c) Der Verein entwickelt eigene Forschungsaktivitäten etwa zur Nutzbarmachung von Expertenwissen im Rahmen seiner Vereinszwecke.

d) Der Verein unterstützt lokale Initiativen, die die vorgenannten Vereinszwecke verfolgen, wie auch den Verein EX-IN Deutschland e.V., soweit er sich im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke betätigt.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.

(2) Juristische Personen können ebenfalls Mitglied werden. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes oder durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

(7) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

(8) Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr.

(2) Die Mitgliedsbeiträge können für natürliche und juristische Personen unterschiedlich festgesetzt werden.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person, dem Vorsitzenden. Hinzukommen können der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sowie weitere Vorstandsmitglieder.

(2) Besteht der Vorstand nur aus dem Vorsitzenden, vertritt dieser den Verein alleine. Besteht der Vorstand zusätzlich aus dem stellvertretenden Vorsitzenden und/oder aus dem Schatzmeister, so bilden diese gemeinsam den Vertretungsvorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird sodann gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglied des Vertretungsvorstands gemeinsam vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Werden weitere Personen in den Vorstand gewählt, nehmen diese an den Beschlussfassungen im Vorstand teil, vertreten den Verein aber nicht im Sinne des § 26 BGB.

(3) Vorstandsmitglieder können mit dem Verein auch Arbeitsverhältnisse begründen oder Dienstleistungsverträge abschließen. Zur Begründung eines einsprechenden Vertrags bedarf es aber eines Vorstandsbeschlusses, an dem das Vorstandsmitglied, über dessen Vertrag abgestimmt wird, nicht teilnimmt.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einstellen, der die laufenden Geschäfte nach den Vorgaben des Vorstands führt. Dazu kann der Vorstand dem Geschäftsführer Vertretungsvollmacht im Sinne des § 30 BGB einräumen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder weiterer Gremien des Vereins, sofern solche von der Mitgliederversammlung eingerichtet werden,

e) Änderung der Satzung,

f) Auflösung des Vereins,

g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 8 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b) jährlich einmal,

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vertretungsvorstands binnen drei Monaten.

(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 9 Form der Berufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=die Tagesordnung) bezeichnen.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 10 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 11 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder den Zweck des Vereins (§ 2 der Satzung) ändert, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich.

§ 12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 13 Schriftliche Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung kann auch auf schriftlichem Wege durchgeführt werden, wenn kein Vereinsmitglied unverzüglich schriftlich dem Vorstand gegenüber widerspricht. Eine schriftliche Mitgliederversammlung findet wie folgt statt: Der Vorstand übersendet allen Mitgliedern eine Beschlussvorlage mit ausführlicher Begründung zu allen Tagesordnungspunkten. Jedes Mitglied kann zu jedem Tagungsordnungspunkt die Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Unterbleibt dies und stimmt jedes Mitglied schriftlich zu den vorgelegten Beschlussvorlagen durch Rücksendung der entsprechend gekennzeichneten Stimmabgaben ab, so ist die Mitgliederversammlung ordentlich durchgeführt, sobald der Vorstand alle schriftlichen Rücksendungen vorliegen hat. Ist dies spätestens nach zwei Monaten noch nicht erfolgt, ist die schriftliche Mitgliederversammlung ungültig. Der Vorstand informiert alle Mitglieder schriftlich über die getroffenen Beschlüsse, bzw. über das Scheitern der schriftlichen Mitgliederversammlung. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn elektronische Datenübertragung zum Einsatz kommt.

§ 14 Satzungsänderungen durch den Vorstand

(1) Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen der von der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung vorzunehmen, sofern solche Änderungen vom Vereinsregister oder vom Finanzamt gefordert werden, um die Eintragung in das Vereinsregister bzw. die Erlangung der Gemeinnützigkeit sicherzustellen. Diese können auch die Zwecke des Vereins betreffen. Nimmt der Vorstand solche Satzungsänderungen vor, übersendet er im Anschluss daran allen Mitgliedern die geänderte Satzung. Widerspricht kein Mitglied innerhalb von drei Wochen gegenüber dem Vorstand der geänderten Satzung, ist diese gültig.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Schreibfehler in der Satzung auszubessern. Solche Änderungen erfolgen formlos und sind unmittelbar gültig.

§ 15 Umwandlung

Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 5 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vertretungsvorstand Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das vorhandene Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung – nach Möglichkeit für die in § 2 ausgewiesenen Vereinszwecke – zu überweisen. Hierzu ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.

Marburg, den 06.04.2013 Absatz

Andreas Jung
Dr. Karl Steinhäuser
Jutta Slowenski
Jens Lipponer
Silke Behring
Udo Neumeyer
Tom Klein
Torsten Alpen
Stefan Lerach (in Vertretung des Vereins „Soziale Inklusion e.V.“)
Ortwin Schäfer (in Vertretung „BI Sozialpsychiatrie Marburg)
Jan Kemmler
Fred Brendecke
Rainer Kah (persönlich und in Vertretung des Vereins „Soziale Inklusion e.V.“)

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